TRGS 519/ VDI 6202 Bl.3

 

Bis 1993  konnte  Asbest in geringen Mengen von weniger  als einem Prozent in Baustoffen wie Putzen, Spachtelmassen und Klebern (PSF) zur Verbesserung der Produkteigenschaften oder der Verarbeitbarket zugemischt. Nach Einschätzung von Fachleuten sind in ca. 25 % der vor 1995 errichteten Gebäude mit asbesthaltigen PSF zu rechnen. Auch bei Arbeiten an derartigen Bauteilen mit geringen Asbestgehalten können gesundheitlich bedenkliche Faserkonzentrationen freigesetzt werden. Da bislang noch keine abschließenden  Angaben zur Verbreitung von Asbest in Putzen, Spachtelmassen vorliegen, besteht das Risiko, dass bei Modernisierungs- und Instandhaltungsarbeiten in älteren Gebäuden (vor 1993) asbesthaltige Stäube freigesetzt werden, die die tätigen Personen (z.b. Handwerker, Heimwerker) gefährden könnten. Der Nationale Asbestdialog verfolgt das Ziel am Bau beteiligte Personengruppen über diese Risiken zu informieren und Lösungen zu erarbeiten,  wie Bewohner, Nutzer, Mieter und die am Bau Beschäftigten effizient und effektiv vor Gesundheitsrisiken durch diese Asbest-Altlasten geschützt werden können.

Seit Mai 2017 wurden unter Federführung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)  vier Dialogforen mit Spitzenverbänden und Experten aus der Bau- und Wohnungswirtschaft sowie Vertreter von weiteren betroffenen Kreisen die Problematiken durchgeführt.

Weitere Informationen zu den Ergebnissen des letzten Dialogforums am 26.09.2019 finden Sie hier.

TRGS 519 im Oktober 2019 ergänzt! 

Als erste Reaktion auf die Diskussionen im Rahmen des Nationalen Asbestdialogs wurde im Oktober 2019 die Technische Regel für Gefahrstoffe 519: Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS 519 Fassung vom 30.10.2019) aktualisiert. Mit den Änderungen wird klar, dass auch die Arbeiten an PSF in den Geltungsbereich der TRGS 519 fallen.  Voraussetzung dafür ist, dass in älteren Gebäuden vor Beginn der Tätigkeiten  eine Asbesterkundung vorgenommen wird.

Leitlinie für die Asbesterkundung und VDI-Richtlinie 6202 Bl. 3

Für die Vorgehensweise bei der Asbesterkundung  in Gebäuden (älter 1993) arbeiten die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua), das Umweltbundesamt (UBA) und das Bundesinstitut für bau-, Stadt-, und Raumforschung (BBSR) derzeit an einer gemeinsamen Leitlinie („Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden“). Die Leitlinie war bereits für Herbst 2019 avisiert, soll jedoch im laufenden Jahr erscheinen.

Hinweise und Empfehlungen zur technischen Vorgehensweise bei den Erkundungen werden in dem Entwurf  VDI-Richtlinie 6202 Bl. 3: Schadstoffbelastete bauliche und technische  Anlagen – Asbest-Erkundung und Bewertung (Oktober 2019) der Öffentlichkeit vorgestellt (Einspruchsfrist endet 31.03.2020).

Verfahren zur Vorgehensweise zur Erkundung von Schadstoffe finden Sie auch in unserem Beitrag „Erkundung – Probenahme„.

2022-09-22T13:04:16+00:00